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Wer wird verhaftet?

In der Schweiz kann man relativ rasch verhaftet werden, wenn man eines Vergehens oder Verbrechens «dringend» verdächtigt wird (Vgl. Art. 221 Strafprozessordnung). Ein Vergehen ist jede Straftat, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist (Art. 10 Abs. 3 StGB). Dazu gehört beispielsweise bereits eine nicht geringfügige Sachbeschädigung. Ein Verbrechen ist jede Straftat, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 10 Abs. 2 StGB). Was ein «dringender» Tatverdacht ist, definiert das Gesetz nicht. Hier gehen die Meinungen in der Praxis oft weit auseinander.

Was sind die Haftgründe?

Nebst dem dringenden Tatverdacht braucht es auch noch einen besonderen Haftgrund, also Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr (Gefahr, dass Personen beeinflusst oder Beweismittel unterdrückt werden) oder Wiederholungsgefahr (Art. 221 Strafprozessordnung). Die Kollusionsgefahr ist für die Staatsanwaltschaft regelmässig am einfachsten zu begründen und wird sehr häufig als Haftgrund herangezogen. Fluchtgefahr steht bei Ausländern ohne festen Wohnsitz in der Schweiz im Vordergrund.

Was passiert bei einer Verhaftung?

Eine Verhaftung geht oft mit Durchsuchungen (Art. 241 Strafprozessordnung) und Sicherstellungen einher. Durchsuchungen kann die Staatsanwaltschaft (notfalls gar die Polizei) in eigener Kompetenz anordnen. Wurden Handys, Computer oder andere Datenträger sichergestellt, verlangt die Polizei umgehend nach den Passwörtern. Die betroffenen Personen sind nicht zur Herausgabe irgendwelcher Passwörter verpflichtet, tun dies in der Praxis aber häufig dennoch, sei es aus Schock oder weil die Polizisten ihnen sagen, dass sie in Haft kommen, wenn sie sich nicht kooperativ verhalten. Die Herausgabe (korrekter) Passwörter kann später naturgemäss nicht mehr rückgängig gemacht werden und kann die Stellung der beschuldigten Person im Strafverfahren erheblich beeinträchtigen. Routinemässig wird die Polizei nach einer Verhaftung zudem die sogenannte «Erkennungsdienstliche Erfassung" (ED-Erfassung) vornehmen. Dabei werden Fotos von der verhafteten Person erstellt («mug shots») und die Fingerabdrücke sowie ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) genommen. Anhand des WSA kann später ein DNA-Profil für die Polizeidatenbank erstellt werden. Dies ermöglicht es häufig, die Person mit weitern Sachverhalten in Verbindung zu bringen, sowohl frühere als auch zukünftige. Gegen die Erstellung eines DNA-Profils ist eine gerichtliche Beschwerde möglich.

Welche Rechte habe ich bei einer Verhaftung?

Die wichtigsten Rechte sind das Recht, Aussagen und Mitwirkung zu verweigern (Art. 158 Strafprozessordnung). Das Recht, innert kurzer Frist über die Gründe der Festnahme orientiert zu werden sowie das Recht auf einen Anwalt und auf eine kostenlose Dolmetscherin bei fremdsprachigen Personen.

Was bedeutet «Siegelung»?

Ebenfalls wichtig ist es in der Regel vom Recht auf Siegelung von Aufzeichnungen und Datenträgern Gebrauch zu machen (Art. 248 Strafprozessordnung). Nur so kann sichergestellt werden, dass ein Gericht darüber entscheidet, welche Daten die Strafverfolgungsbehörden durchsuchen dürfen und welche sie nichts angehen. Das Gesetz schützt eine Reihe von Geheimnissen (z.B. Anwaltsgeheimnis, Arztgeheimnis, Quellen der Medienschaffenden, höchstprivate Daten vergleichbar mit einem Tagebuch, Geschäftsgeheimnisse). Zudem verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, dass nichts ausgewertet wird, das mit dem Tatvorwurf offenkundig in keiner Verbindung steht. Ohne Siegelungsverfahren verzichtet der Beschuldigte auf all diese Rechte, die ihm von Gesetzes wegen zustehen.

Wann bekomme ich einen Anwalt als «Pflichtverteidiger»?

Wird der beschuldigten Person ein schwerer Tatvorwurf gemacht, liegt regelmässig ein Fall von notwendiger Verteidigung vor (Art. 130 Strafprozessordnung). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn (möglicherweise) eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme (z.B. Psychiatrie) oder ein Landesverweis droht. Auch andere Gründe führen zur Notwendigen Verteidigung, etwa schwere psychische Erkrankungen oder Untersuchungshaft von mehr als 10 Tagen. Im Zweifelsfall wird der verhafteten Person immer eine Anwältin oder ein Anwalt über das Pikett-Strafverteidigung Zürich aufgeboten werden. Es sei denn die verhaftete Person kennt selbst einen Anwalt, verlangt nach ihm und er wird auch noch rechtzeitig erreicht. So finden erste Einvernahmen regelmässig mit einem Pikett-Anwalt statt. Es gibt sehr viele gute und engagierte Pikett-Anwälte. Es gibt auch andere. Wer merkt, dass er mit dem Pikett-Anwalt nicht zufrieden ist, muss sich sehr rasch um einen Wechsel bemühen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Pikett-Anwalt als amtlicher Verteidiger eingesetzt wird, was immer dann der Fall sein wird, wenn die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht geradezu üppig sind (Vgl. Art. 132 Strafprozessordnung). Je länger mit dem Gesuch um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zugewartet wird, desto höher ist die Hürde für die Bewilligung.

Wie lange kann ich festgehalten werden?

Die Polizei kann Personen zur Feststellung ihrer Identität kurz festhalten (sog. Anhaltung). Liegt ein dringender Verdacht auf ein Vergehen oder Verbrechen vor, kann sie verhaftete bis zu 24 Stunden festhalten, danach muss die Person der Staatsanwaltschaft «übergeben» werden. Die Staatsanwaltschaft hat dann weitere 24 Stunden Zeit, um einen Haftantrag beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht (Haftrichter) zu stellen oder die Person zu entlassen. Diese Zeitvorgabe von 2 x 24 Stunden ist fix, aber in sich fliessend. Die Übergabe von der Polizei an die Staatsanwaltschaft muss also nicht exakt nach 24 Stunden erfolgen, solange die Frist von total 48 Stunden nicht überschritten wird. Das Zwangsmassnahmengericht schliesslich muss innert vier Tagen seit der Verhaftung entscheiden. Es kann Haft für maximal drei Monate anordnen (Verlängerung vorbehalten!).

Stimmt es, dass ich nicht in Haft bleibe, wenn ich kooperiere und Aussagen mache?

Das kommt darauf an. Die Polizei will die Verhafteten eigentlich immer davon überzeugen, dass diese nur aussagen müssen, dann kommen sie wieder frei. Dies ist aber allzu häufig ein Trugschluss! Nicht die Polizei, sondern Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht entscheiden über die Frage der Haft. Lassen Sie sich keinesfalls von der Polizei einlullen. Generell müssen Sie umso eher mit Versetzung in Haft rechnen, je gravierender der Deliktsvorwurf ist und je mehr Personen (Mitbeschuldigte, Opfer, Zeugen) an der Tat beteiligt waren. Es ist in Einzelfällen sicher möglich, durch Aussagen eine Freilassung zu erreichen, aber dies sollten Sie sehr sorgfältig mit Ihrer Verteidigung besprechen und abwägen. Vor allem bei schweren Vorwürfen lohnen sich Aussagen oft nicht, weil Haft in vielen Fällen zunächst unvermeidlich ist, durch die Aussagen aber die Verurteilungswahrscheinlichkeit steigt.

Was soll ich nun tun?

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